06.11.2023   |  

Von der gesetzlichen Erbfolge abweichen

Ein Testament ist keine Frage des Alters!

Ein Testament ist doch was für alte Leute.“ Diesen Satz höre ich oft in meinem Berufsalltag als Rechtsanwältin und Notarin. Zustimmen kann ich der Aussage so pauschal allerdings nicht. Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Das Problem daran ist, dass die gesetzliche Erbfolge den Beteiligten nicht immer bekannt ist. 

Kinderlose Ehepaare gehen oftmals davon aus, dass ihr Ehepartner ohnehin Alleinerbe werden würde und regeln deshalb nichts. Indes: Stirbt einer der Ehepartner ohne ein Testament hinterlassen zu haben, dann werden auch dessen Eltern neben dem anderen Ehepartner Erben. Ob das gewollt und praktikabel ist, sollten sich kinderlose Ehepaare fragen. 

Erzähle ich dies jungen Paaren, dann strahlen mich viele erleichtert an und erzählen mir, sie hätten Kinder, die dann ja Erben würden. Korrekt ist, dass die eigenen Eltern damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Gesetzliche Erben sind dann der überlebende Ehegatte und die Kinder. Doch hier folgt das nächste Aber: Gemeinsam mit minderjährigen Kindern in einer Erbengemeinschaft zu sein, ist für den überlebenden Ehepartner oftmals nicht eben angenehm. Der Minderjährige ist ob seines Alters geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und wird daher in aller Regel von dem überlebenden Ehegatten als Sorgeberechtigtem vertreten.  Das funktioniert allerdings nicht uneingeschränkt. Möchte die Erbengemeinschaft etwa ein Nachlassimmobilie verkaufen, dann muss das vom Familiengericht genehmigt werden. Ein gleiches gilt, wenn der Erbteil des Minderjährigen verkauft werden soll. Schließlich muss bei gewissen Interessenkonflikten zwischen minderjährigen Erben und gesetzlichem Vertreter ein Ergänzungspfleger bestellt werden. All das sind zusätzliche Erschwernisse für den überlebenden Ehegatten, die sich durch umsichtige Gestaltungen ohne Weiteres vermeiden lassen.