Entwicklung eines Videokommunikationssystems
Online zum Notar? Bald geht’s los
Das Notariat geht einen riesigen Schritt Richtung Zukunft: Ab dem 01.08.2022 wird es möglich sein, bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge online zu erledigen.
Die Bundesnotarkammer hat eigens hierfür ein Videokommunikationssystem entwickelt, das höchsten Sicherheitsstandards genügt. Selbiges besteht aus einem Internet-Portal (notar.de/online-verfahren) und einer Notar-App, die eine Beurkundungsverhandlung mittels Videokonferenz und eine rechtssichere Identifizierung der Beteiligten ermöglichen. Viele technische Voraussetzungen braucht es für den Bürger nicht: Es genügen ein Laptop mit Kamera, Tonausgabe und Mikrofon, ein Smartphone, auf welches die kostenlose Notar-App heruntergeladen wird sowie ein passendes Ausweisdokument.
Einige Besonderheiten, die sich nicht auf den ersten Blick erschließen, sind dennoch zu beachten:
Nicht jeder Notar ist zuständig: Wir Notare sind nach wie vor an unseren Amtsbereich gebunden. Zu diesem Amtsbereich muss der angestrebte Vorgang einen Bezug haben, sprich: Möchten Sie bei mir, Notarin Catharina Lüdemann, online beurkunden, dann muss der Sitz der Gesellschaft oder die Hauptniederlassung oder die Wohnanschrift des betroffenen Einzelkaufmanns oder der Sitz oder Wohnsitz eines Gesellschafters sich im Amtsgerichtsbezirk Ahrensburg befinden.
Nicht alles kann online erledigt werden: Auch hier steckt der Teufel im Detail:
Zunächst einmal können online nur Bargründungen von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) vorgenommen werden. Sachgründungen oder Barkapitalerhöhungen mit Sachagio werden ggf. ab dem 01.08.2023 möglich sein. Unzulässig bleiben Online-Verfahren beispielsweise bei Anteilsübertragungen. Hier ist Vorsicht geboten: Möchten Sie in Ihren Gründungs-Gesellschaftsvertrag beispielsweise Put- und Call-Optionen oder Drag-along/Tag-along-Klauseln aufnehmen, ist der Weg über das Online-Verfahren ebenso versagt.
Auch bei Beglaubigungen ist Obacht angebracht: Handelsregisteranmeldungen sind zunächst einmal nur für Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleute online möglich. Es bleibt zu hoffen, dass auch Anmeldungen für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Dies ist geplant, aber noch nicht umgesetzt worden. Zum 01.08.2023 sollen auch Anmeldungen zum Vereinsregister online ermöglicht werden. Dennoch gilt: Sonstige Beglaubigungen, etwa von Vorsorgevollmachten, bleiben unzulässig.
Fazit für das Notariat: Es geht einen ersten Schritt nach vorne. Bewährt sich dieser Schritt, sollen in den kommenden Jahren weitere folgen.
Fazit für Sie: Manches kann, nichts muss. Wem all das hier (noch) zu viel ist, der ist nach wie vor persönlich herzlich willkommen. Wer sich für den neuen Weg begeistert: Die Möglichkeiten erweitern sich, sind aber im Detail schwer durchschaubar. Wir helfen und beraten gerne. Und das sowohl on- als auch offline.
Wer mehr wissen möchte, dem seien die Informationen der Bundesnotarkammer hierzu und insbesondere der zugehörige Kurzfilm empfohlen: https://onlineverfahren.notar.de/